Allgemeinde Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Primofood GmbH

Stand 2022

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gilt ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Jeder Vertragsschluss setzt eine Auftragsbestätigung des Verkäufers  in schriftlicher oder elektronischer Form voraus. Die Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

§2 Preise / Zahlungs- und Lieferbedingungen

(1)  Die Preise sind Nettopreise und der am Tag der Rechnungsstellung jeweils geltenden gesetzliche Umsatzsteuer.

(2)  Es gilt die Lieferbedingung „ab Werk“.

(3)  Europaletten werden mit 12,00 € pro Stück in Rechnung gestellt oder Tausch.

 (4)  Diese Preisliste ersetzt vorbehaltlos alle bisherigen Preislisten.

(5)  Der Kaufpreis ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Werktagen netto fällig. Der Skontoabzug für eine Rechnung ist nur zulässig, wenn alle anderen fälligen Rechnungen bezahlt sind.

 (6)  Zinsen werden bei Verzug des Zahlungszieles in gesetzlicher Höhe von 8% über dem Basiszinssatz fällig.

(7)  Hat der Verkäufer berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist er berechtigt, sämtliche offenen Forderungen fällig zu stellen und Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

(8) Der Kunde darf eigen Ansprüche gegen Ansprüche des Verkäufers nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann von ihm geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten.

(9) Die vom Verkäufer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

§3 Gefahrenübergang

(1)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2)  Sofern der Kunde es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Waren mit ordnungsgemäß von dem Käufer gerügten Qualitätsmängeln sind unverzüglich  an den Verkäufer zurückzusenden. Nur in diesem Fall werden die Mängelrechte des Käufers gewahrt.

§4 Mängelhaftung

(1)  Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß unverzüglich nachgekommen ist.

(2)  Waren mit ordnungsgemäß unverzüglich von dem Käufer gerügten Qualitätsmängeln sind unverzüglich  an den Verkäufer zurückzusenden. Nur in diesem Fall werden die Mängelrechte des Käufers gewahrt.

(3)  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§5 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)  Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)  Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3)  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4)  Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§6 Gerichtsstand / Erfüllungsort

(1)  Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers; der Verkäufer ist jedoch berechtigt den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

(2)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.

§7 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.